SATZUNG / REGELN


Satzung des Deutschen Gehörlosen Poker Verbund

Inhaltspunkte

§ 1    Name, Rechtsform und Haftung
§ 2    Zweck und Aufgaben
§ 3    Mitgliedschaft
§ 4    Pflichten der Mitglieder    
§ 5    Voraussetzung für eventuelle Ausschlüsse
§ 6    Beiträge
§ 7    Vereinsordnungen
§ 8    Organe des Vereins     
§ 9     Allgemeines zu den Organen und Organmitglieder
§ 10   Die Mitgliederversammlung
§ 11   Der Vorstand
§ 12   Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
§ 13   Form der Berufung
§ 14   Beschlussfähigkeit
§ 15   Datenschutz
§ 16   Auflösung des Vereins
§ 17   Inkrafttreten der Satzung





§ 1 Name, Rechtsform und Haftung

Der Verein führt den Namen „Deutscher Gehörlosen Poker Verbund“
Der Verein ist ein „nicht eingetragener Verein“.
Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder erfolgen, sobald die formalen Voraussetzungen gegeben sind und die Mitglieder die Eintragung beschließen. Die Satzung des Vereins wird dafür entsprechend geändert und erweitert.

Anschrift:

1. Vorstand:         vakant
2. Vorstand:         Oliver Langenecker, 67227 Frankenthal
Schriftführerin:     Barbara Ophoff-Kröner, 65428 Rüsselsheim

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Vorstandschaft bzw. Mitglieder in Zusammenhang mit der Ausübung des Kartenspiels, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei  Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Verein ist es:
 - Hörbehinderte Pokervereine und Clubs in Deutschland zusammenzufassen
 - Durchführung von Turnieren und Meisterschaften für Menschen mit Hörbehinderung

Die Zwecke können jederzeit erweitert werden durch Antrag eines Mitgliedes und einfachen  Mehrheitsbeschluss der Teilnehmer.


§ 3 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft: Bestehende Deutsche Hörbehinderte Pokervereine und -clubs können die Mitgliedschaft im Verein schriftlich beantragen.

Die Mitgliedschaft eines Vereins / Clubs beinhaltet zwei aktive Mitgliedschaften im Deutschen Gehörlosen Poker Verbund wovon mindestens eine durch ein Vorstandsmitglied des jeweiligen Clubs/Vereins besetzt werden muss. Namentlich müssen diese bereits bei Eintritt benannt werden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die restlichen Mitglieder des beigetretenen Clubs/Vereins sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich auf dem dafür zur stehenden Formblatt zu erfolgen


§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen des Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten zu befolgen, die Vereins- und die Spielordnung einzuhalten.

Alle Veröffentlichungen über den Verein, seine Aktivitäten oder Mitglieder sowie öffentliche Ankündigungen und Verlautbarungen durch nicht damit ausdrücklich beauftragte Mitglieder sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen und bedürfen dessen schriftlicher Zustimmung.

Jedes Mitglied ist verpflichtet persönliche Änderungen dem Vorstand mitzuteilen.


§ 5 Voraussetzungen für eventuelle Ausschlüsse

Ausschlussgründe sind:

a) wenn das Mitglied die vorgesehenen Pflichten grob verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt

b) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze von Anstand, Sitte und Kameradschaft verstößt.
Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied und den Vorstandsmitgliedern gestellt werden.
Die Mitgliedsvereine und Mitgliedsclubs haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch vermögensrechtlicher Art gegen den Deutschen Gehörlosen Poker Verbund. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller Höhe bestehen.


§ 6 Beiträge

Die Mitgliedschaft im Deutschen Gehörlosen Poker Verbund ist beitragsfrei


§ 7 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9 Allgemeines zu den Organen und Organmitgliedern

Die Amtsdauer der gewählten Organmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für die Organmitglieder beschließen.

Jede Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den Nachfolger im Amt.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt

Führt eine Wahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zum nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.


§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b.) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien

c.) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit


d.) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans


e.) Beschlussfassung über den Jahresabschluss


f. ) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes


g.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. 

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits oder Anschaffung von mehr als 200,00 €,- (m.W.: zweihundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 12 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu berufen

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Post- oder Mailadresse. 


§ 14 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine- und Clubs. 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitgliedsvereine- und Clubs erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht  beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.


 


§ 15  Datenschutz

Mit Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebs und Spielergebnisse. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Der Verein veröffentlicht Ergebnislisten seiner Mitglieder durch Aushang. Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht.

Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein  Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Verein der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszweck erforderlich ist, widersprechen.


§ 16 Auflösung

Auf den nicht eingetragenen Verein sind die Abwicklungsvorschriften der GbR anzuwenden (§54 BGB)


§ 17  Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.


Frankenthal, 05.08.2016